Für den Erhalt der Familienpflegeleistung ist das Vorliegen einer ärztlichen Verordnung, mit einer genauen Diagnose, der Dauer der Haushaltshilfe bzw. Familienpflege, sowie dem zeitlichen Umfang der Hilfe. Kurz nach der Geburt Ihres Kindes kann auch Ihre Hebamme eine Verordnung ausstellen.
Zusätzlich lassen Sie sich von der Krankenkasse einen Antrag auf Haushaltshilfe zukommen.
Die Antragsstellung unkompliziert und die Krankenkasse ist verpflichtet, schnell eine Entscheidung zu treffen.
Falls Ihre Krankenkasse den Antrag ablehnen sollte, können Sie die notwendige Hilfe beim zuständigen Jugendamt beantragen. Dafür benötigen Sie unbedingt eine schriftliche Ablehnung der Krankenkasse.
Wenn gewünscht können wir Ihnen bei der Antragstellung helfen. Ein kurzfristiger Beratungstermin ist immer möglich.